Reparaturen sollen gefördert werden

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren wurde unter anderem die sog. Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771 angepasst, die Einfluss hat auf die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Insgesamt soll zum Vorteil der Verbraucher und auch im Sinne des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit eine Reparatur von Waren gefördert werden.

Mit dem nunmehr in Deutschland geplanten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sollen Änderungen im gesetzlichen Gewährleistungsrecht und eine Ergänzung zur sog. Reparaturverpflichtung durch §§ 479 a bis 479 g BGB n.F. beschlossen werden.

Verbrauchern soll bei bestimmten Warenkategorien ermöglicht werden, außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung eine Reparatur der Waren zu erschwinglichen Preisen durchführen zu lassen (sog. Reparaturverpflichtung).

Durch die gesetzlichen Neuregelungen im Mängelhaftungsrecht sollen Anreize für Verbraucher geschaffen werden, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur der Kaufsachen zu entscheiden. Wählt der Verbraucher dennoch eine Ersatzlieferung, soll die Möglichkeit bestehen, dem Verbraucher auch eine überholte Ware zur Verfügung zu stellen.

Die Gesetzesänderungen sind noch nicht final beschlossen und noch nicht verkündet. Aktuell liegt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung (RegE) für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren vor.

Die maßgeblichen Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2024/1799 müssen bis 31.07.2026 in den jeweiligen Mitgliedstaaten umgesetzt sein.

Webinar: „Das neue Recht auf Reparatur“
30.06.2026 ab 10:00 Uhr

Anmeldung und weitere Informationen via: webinare.schloemer-sperl.de

Diesen Artikel teilen via ...

FRAGEN? NEHMEN SIE KONTAKT ZU UNS AUF

Kompetent. Verbindlich.
Gut beraten.