Die elektronische Widerrufsfunktion
Ab dem 19.06.2026 sind Unternehmer, die mit Verbrauchern im eCommerce Fernabsatzverträge abschließen, dazu verpflichtet, Verbrauchern eine elektronische Widerrufsfunktion (sog. Widerrufsbutton) zur Verfügung zu stellen.
Mit der Richtlinie (EU) 2023/2673 wurde unter anderem die sog. Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) ergänzt und dort ein neuer Artikel 11 a eingefügt. Nach dieser Neuregelung haben Unternehmer bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, sicherzustellen, dass die Verbraucher den Vertrag auch widerrufen können, indem eine (elektronische) Widerrufsfunktion benutzt wird.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Die Funktion soll für den Verbraucher einfach und leicht auffindbar und zugänglich sein.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts wurde die Neuregelung der Vorschrift § 356 a BGB beschlossen; mit dieser wird Art. 11 a Richtlinie (EU) 2023/2673 in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.
Ergänzend wurden die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern angepasst, die künftig vorsehen, dass Verbrauchern rechtzeitig vor Abgabe von deren Willenserklärung unter anderem auch Informationen zur Verfügung zu stellen sind über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB). Dementsprechend wurde auch das Muster für die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB angepasst (i.e. der Gestaltungshinweis Nr. 3).
Die Gesetzesänderungen wurden im Februar 2026 verkündet. Die maßgeblichen Neuregelungen zur sog. Widerrufsfunktion treten am 19.06.2026 in Kraft.
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