Unwirksame Preiserhöhung für ‚Amazon Prime‘
Der Bundesgerichtshof hat die Preisanpassungsklausel von Amazon Prime aus dem Jahr 2022 für unwirksam erklärt (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2026 – III ZR 205/25). Damit steht fest, dass Amazon die Preise bestehender Prime-Mitgliedschaften im Jahr 2022 nicht auf Grundlage der verwendeten Klausel erhöhen durfte. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.
Preiserhöhung aus 2022
Amazon hatte die Preise für bestehende Prime-Mitgliedschaften zum September 2022 deutlich erhöht. Der monatliche Mitgliedsbeitrag stieg von EUR 7,99 auf EUR 8,99, der jährliche Beitrag von EUR 69,00 auf EUR 89,90. Auch die Preise für Prime Student wurden angehoben.
Amazon hatte die Preiserhöhungen unter anderem mit allgemeinen und wesentlichen Kostensteigerungen, insbesondere infolge der Inflation, begründet. Als Grundlage berief sich das Unternehmen auf eine Preisanpassungsklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nach Auffassung des BGH ist diese Klausel jedoch unwirksam. Amazon kann sich daher gegenüber den von der Preiserhöhung betroffenen Bestandskunden nicht auf diese Klausel als Rechtsgrundlage für die Erhöhung berufen.
Was bedeutet das Urteil?
Die Entscheidung des BGH bedeutet nicht, dass Amazon sämtliche zu viel gezahlten Beträge automatisch an die Kunden zurückerstatten muss. Für die konkrete Rückabwicklung der bereits gezahlten Mehrbeträge ist vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe dem jeweiligen Kunden ein individueller Rückzahlungsanspruch zusteht. Entscheidend sind dabei unter anderem:
- wann die Prime-Mitgliedschaft begonnen hat,
- ob der Kunde bereits vor der Preiserhöhung im September 2022 Prime-Mitglied war,
- welches Prime-Modell – monatlich, jährlich oder Prime Student – genutzt wurde,
- über welchen Zeitraum der erhöhte Preis gezahlt wurde und
- ob der Vertrag oder das Zahlungsmodell nach der Preiserhöhung geändert wurde.
Auch ehemalige Prime-Kunden können betroffen sein. Maßgeblich ist nicht, ob die Mitgliedschaft heute noch besteht, sondern ob der Kunde von der streitgegenständlichen Preiserhöhung betroffen war und den erhöhten Preis gezahlt hat.
Was kann man jetzt tun?
Parallel zum Verfahren über die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel führt die Verbraucherzentrale NRW ein weiteres Verfahren mit dem Ziel, die Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge für betroffene Verbraucher zu erreichen. Betroffene Kunden können sich in das hierfür eingerichtete Verbandsklageregister eintragen.
Daneben kommt auch eine individuelle Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche gegenüber Amazon in Betracht.
Wer bereits vor September 2022 Prime-Kunde war und seit der Preiserhöhung den erhöhten Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, sollte seine Vertrags- und Zahlungsdaten sichern. Besonders hilfreich sind frühere Amazon-Rechnungen oder Kontoauszüge, aus denen sich die jeweiligen Prime-Zahlungen ergeben. Anhand dieser Unterlagen lässt sich feststellen, ob eine Betroffenheit von der Preiserhöhung vorliegt und welcher Betrag möglicherweise zurückgefordert werden kann.
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Gut beraten.



